Teilnahmebedingungen der Apex-Riggingschule
1. Allgemeines - Geltungsbereich
| 1.1. |
Unsere Teilnahmebedingungen gelten ausschließlich; sie gelten für die
Abwicklung von Beratungs-, Schulungs- oder ähnlichen Aufträgen, die von Apex für
den Auftraggeber durchgeführt werden. Änderungen gelten nur, wenn und soweit diese
schriftlich vereinbart sind.
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| 1.2. |
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
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| 1.3. |
Die Dozenten, die von Apex eingesetzt werden, handeln während ihrer
Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von Apex. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Zusatz-, Folge- und Neuaufträge ausschließlich über Apex
abzuschließen und die von Apex eingesetzten Dozenten nicht unmittelbar zu beauftragen.
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2. Durchführung des Auftrags
| 2.1. |
Gegenstand des Auftrags ist die in der Auftragsbestätigung vereinbarte
Tätigkeit. Ein Erfolg wird nicht geschuldet. Apex führt die Aufträge nach dem
jeweiligen anerkannten Stand der Wissenschaft, Technik und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der
Leistung durch.
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| 2.2. |
Der Umfang des Auftrags richtet sich nach dessen schriftlicher Festlegung in der
Auftragsbestätigung.
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3. Teilnahmegebühr
| 3.1. |
Apex wird dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung gemäß
nachfolgendem Absatz 2 in Rechnung stellen.
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| 3.2. |
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch
vier Wochen vor Durchführung des Auftrags zur Zahlung fällig.
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| 3.3. |
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| 3.4. |
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Apex berechtigt, als Verzugseintritt
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit die Apex
keine höhere Zinslast nachweist.
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4. Stornierungen
| 4.1. |
Apex erstattet bei bei einer Stornierung bis zu 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn
75 %, bis 14 Tage 50 %, bis 7 Tage 25 % der bereits gezahlten Gesamtkosten.
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| 4.2. |
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, eine Ersatzperson zu entsenden. In
diesem Falle werden keine Stornokosten berechnet.
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5. Änderungsvorbehalt der Apex
Unplanmäßige Änderungen und die Absage von Veranstaltungen (z.B. wegen Ausfall des
Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl) behalten wir uns vor. Muss ausnahmsweise eine
Veranstaltung abgesagt oder verschoben werden, wird die bezahlte Teilnahmegebühr umgehend
erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Apex. Darüber hinaus behält sich Apex
unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsprogramm vor.
6. Haftung
Apex haftet für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden bei nur leicht fahrlässiger
Schadenverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und je Auftrag nur bis zu einem Betrag von EUR 500.000,00 für
Personen- und Sachschäden und EUR 125.000 für Vermögensschäden.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
| 7.1. |
Bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung
unterstützt der Auftraggeber die Apex in erforderlichem Umfang. Insbesondere übergibt
er kostenlos und rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen und stellt ihm die
erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Umgebung zur Verfügung.
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| 7.2. |
Die Mitwirkungspflichten des Kunden stellen Hauptleistungspflichten dar. |
8. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
| 8.1. |
Von schriftlichen Unterlagen, die der Apex zur Einsicht überlassen oder
für die Durchführung von Aufträgen übergeben werden, darf die Apex
Abschriften für ihre Akten anfertigen.
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| 8.2. |
Die Apex verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr durch den
Auftrag zur Kenntnis gelangenden Tatsachen, soweit diese sich auf den Auftraggeber und den
Auftragsgegenstand beziehen.
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| 8.3. |
An den von der Apex erstellten Unterlagen, Ergebnissen, Berechnungen, etc.,
behält sich die Apex die Urheberrechte ausdrücklich vor. Vereinbarungen über
die Übertragung von Nutzungsrechten und die Vergabe von Lizenzen werden einzelvertraglich
getroffen.
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| 8.4. |
Die Apex ist berechtigt, Daten des Auftraggebers ausschließlich für
eigene Zwecke zu verarbeiten, soweit die Bestimmungen des jeweiligen aktuellen
Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
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9. Sonstige Bestimmungen
| 9.1. |
Gerichtsstand ist Würzburg.
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Stand: Februar 2008
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